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Protest gegen betäubungsloses Schächten
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Zum Schächt-Skandalurteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
Von Ulrich Dittmann, Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.
Die Konsumgier nach Tierleichenteilen, sprich Fleisch, verunmöglicht leider die so sehr gewünschte Tierqual-Vermeidung. Denn auch bei »normaler« Schlachtung werden die Tiere natürlich nicht zärtlich totgestreichelt. Es ist aber unsere Pflicht und Schuldigkeit, nach Quälereien bei Massenhaltung und Transport, zumindest jegliche Möglichkeiten der Qual-Verminderung bei der Schlachtung auszuschöpfen, um die Tiere nicht einer importierten, zusätzlichen und bewussten Qual-Variante, dem betäubungslosen, barbarischen Abmetzeln, auszusetzen.
Beim betäubungslosen Schächten werden dem niedergeworfenen Tier mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre sowie die Halsschlagadern durchschnitten. Ein solches Schächt-Schlachten ist zweifellose als vorsätzliche entsetzliche Quälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten.
Schächten: grauenhafte Tierquälerei
Es ist grauenhaft: »Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen oftmals die Gefäßenden, und es muss nachgeschnitten werden. Austretender Vormagen-Inhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen aspiriert. Erstickungsanfälle, Atemnot schreckliche Todesangst sind die Folge. Und dies alles bei vollem Bewusstsein, denn die Blutversorgung des Gehirns ist noch gegeben« - so der Chirurg Dr. med.Werner Hartinger. Keine »zwingende Religionsvorschrift«
Nirgends in den islamischen und mosaischen Heiligen Schriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbots zu finden. Rein zeitgeschichtlich kann eine In-Ohnmacht-Versetzung der Tiere vor dem Schächtschnitt nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektrobetäubung zur Zeit der Schriftlegung von Koran und Thora nicht einmal existent war. Unzählige Gutachten maßgeblicher muslimischer und jüdischer Rechtsgelehrter liegen vor, die eine Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schächten belegen.
Die Religionsforderung eines »vollständigen Blutentzugs« ist ohnehin unerfüllbar. Wahrhaft Strenggläubige müssten so letztlich zu den Vegetariern »konvertieren«. Denn ob mit oder ohne Betäubung, immer verbleibt eine Restmenge Blut im Tierkörper. Doch nach einer Studie »...verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4,6 Prozent signifikant mehr (!) Blut als die unbetäubten Tiere mit 4,3 Prozent« - so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach.
Betäubungsloses anachronistisches Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung abgeschotteter Parallelgesellschaften, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger und ist weder mit »zwingenden« Religionsvorschriften belegbar, noch unter die hier geltende Verfassungsethik (Artikel 20a GG) zu subsumieren.
Für anthropozentrische Allesversteher menschlicher Niedertrachten sei auch die Frage angeschnitten, wieweit wir in unserem Kulturkreis mit unsäglichen Schindereien bei Massentierhaltungen es uns überhaupt erlauben dürfen, hier Kritik zu üben. Dieses Recht haben wir. Man kann und darf nicht eine Quälerei mit anderen aufrechnen oder entschuldigen, um letztlich alles zu einem nihilistischen, undefinierbaren »Gräueltaten-Brei« zusammenzurühren und es bei hehren Lippenbekenntnissen belassen, »man sei ohnehin gegen jegliches Töten«. Wen die Qualhaltung der so genannten Nutztiere anwidert, darf vor steinzeitlich-archaischen Tötungsmethoden auch nicht ängstlich die Augen verschließen, nur weil er, im »political-correctness«-Denken gefangen, bestimmten Mitbürgern nicht zu nahe treten möchte.
Das Ziel ist, die Tiere vor gewaltsamen Tod und von allen Fesseln der Qual zu befreien. Solange wir die Ketten der Tiersklaven jedoch nicht zerreißen können, sind wir verpflichtet, alles zu versuchen, diese zumindest zu lockern.
mehr Infos: Arbeitskreis für humanen Tierschutz
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Das Schächt-Skandalurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 30.05) vom 23.11.2006 erlaubt einem Muslim in Hessen das betäubungslose Zu-Tode-Schinden von Tieren. Übelste Tierquälerei mutierte bei Leipziger Richtern zu einer »religiösen Handlung«. Sehr zur Freude des Schächters Rüstem Altinküpe, der einst in dieser Sache gar vor das Bundesverfassungsgericht zog. Dazu gilt Folgendes festzuhalten: Das o.a. Urteil betrifft nur den Einzelfall Altinküpe. Die Länder und Kreisveterinärbehörden haben nun wieder den »Schwarzen Peter« in der Hand. Sie sind nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten (§ 4a 2.2. TSchG) genauestens zu überprüfen.
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»Das betäubungslose Schächten ist ungleich qualvoller, als sich der Nichtmediziner überhaupt vorzustellen vermag. Der Schnitt erfolgt an der schmerzempfindlichsten Stelle des Körpers, durchtrennt Arterie und Vene, das Blut schießt in die Atemwege und in die Lunge. Zur Todesangst während der Fixierung auf Foltergeräte des tiefsten Mittelalters, des unbeschreibbaren Schmerzes, gesellen sich die Erstickungskrämpfe. Der Schnitt muss bis zu 10 Mal wiederholt werden um das Blut am Laufen zu halten. Der unbeschreibliche Todeskampf dauert 15 Minuten. Das Tier ist bis zuletzt bei voller Besinnung, weil das Blut sich im Hirn staut und die entscheidenden Nerven durch Knochensubstanz geschützt sind und nicht durchtrennt werden können. Versuche sind unternommen worden; im Zentralschlachthof Frankfurt am Main, bei denen man nach der beschriebenen Prozedur nach 15 Minuten eine Ziege losband, die fluchtartig der Tür zustrebte, wo sie schließlich, immer noch röchelnd verendete. Lebendig verbrennen ist humaner.«
Dr. Hartinger, Unfallchirurg (Vortrag bei einer Sitzung der Tierschutzpartei in Berlin)
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S T E L L U N G N A H M E N Z U M B E T Ä U B U N G S L O S E N S C H Ä C H T E N
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Betäubung widerspricht nicht Religionsvorschriften
Rabbiner Meyer Schiller, Rockland, State New York, Mitglied der Neturei Karta, in einem Interview am 11.01.2003: »Es spricht nichts gegen eine Betäubung vor dem Schächten.«
Rabbi Jo David, Jewish Apple Seed Foundation, New York am 12.01.2003: »Betäubungsloses Schächten (Sch'chita = Zerschneiden) ist in keiner Form eine geheiligte Tötung und in keiner Form eine rituelle Schlachtung.«
Prof. Dr. Bület Nazli, Universität Istanbul, am 31.10.2003: »Mit der Bedingung, dass das Schlachttier noch vor seinem Tod geschächtet wird, darf es vor der Schächtung betäubt werden. Das kann durch Elektroschock oder ähnliche Methoden vollzogen werden.«
Stellungnahme B.02.1.DIB.0.10- 021-729, vom 27.05.2004 des Ministerial-Präsidiums der Türkischen Republik, Direktorat für Religionswesen, Hohes Amt für Religiöse Angelegenheiten, Dr. Muzaffer SAHIN: »Die Betäubung der Tiere vor dem Schächten verstößt nicht gegen den islamischen Sinn des Schächtens.«
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H E S S E N S T A R T E T B U N D E S R A T S I N I T I A T I V E
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Den schlimmen Missständen beim Schächten soll durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes begegnet werden. Das Land Hessen hat eine entsprechende Bundesratsinitiative gestartet!
Wichtig: Danken Sie Roland Koch und fordern Sie die Ministerpräsidenten der übrigen Bundesländer, Bundeskanzlerin Angela Merkel, Minister Horst Seehofer und unsere Volksvertreter eindringlich auf, hier Hessen in seinen Tierschutzbemühungen zu unterstützen: Das Staatsziel Tierschutz muss endlich im Alltagsgeschehen umgesetzt werden!
Hier einige Adressen:
An Ministerpräsident Roland Koch Hessische Staatskanzlei · Bierstadter Straße 2 · 65189 Wiesbaden Tel. 0611 / 32-3999 · Fax: 0611 / 32-3698
An die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel Bundeskanzleramt · Willy-Brandt-Str. 1 · 11012 Berlin e-mail: internetpost@bundeskanzlerin.de
An den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Herrn Horst Seehofer Wilhelmstr. 54 · 10117 Berlin e-mail: poststelle@bmelv.bund.de / horst.seehofer@bundestag.de
Informationen:
Arbeitskreis für humanen Tierschutz e.V. Linnenstr. 5a · 97723 Frankenbrunn · Tel. 09736/757344 Ulrich Dittmann · Postfach 1169 · D-67284 Kirchheimbolanden www.arbeitskreis-tierschutz.de
Kleiner Guide Ratgeber und Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens Bestellung: Arche 89 e.V. · Im Grund 89 · 40474 Düsseldorf
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Tierschutz & Recht
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